Satzung Kreisverband

Satzung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Miltenberg

Präambel

Im Landkreis Miltenberg gibt es eine Reihe von ökologischen und sozialen Initiativen (z.B. Umwelt- und NaturschützerInnen, Frauen-, Friedens- und Ausländergruppen, Aktionskreise für die dritte Welt…). Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Miltenberg verstehen sich einerseits als Ansprechpartner der Initiativen, andererseits sehen sie es als ihre Aufgabe an, mit diesen Gruppen zu kooperieren und deren Forderungen in den Kommunalparlamenten zu vertreten.

Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Miltenberg, sind demnach keine Konkurrenz zu den heute schon bestehenden Initiativen. Sie versuchen als Kreisverband einer Partei vielmehr die Vorstellung der Einzelinitiativen aufzugreifen, zu vertiefen, miteinander zu verknüpfen und schließlich politisch durchzusetzen. Dabei sollen VertreterInnen der heute aktiven Gruppen zu einer Mitarbeit bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN gewonnen werden, die Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN umgekehrt selbst an der praktischen Arbeit vor Ort teilnehmen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Organisation ist Kreisverband der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN mit der Kurzbezeichnung GRÜNE.

(2) Der Verband führt den Namen Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Miltenberg und hat seinen Sitz in Miltenberg.

(3) Ortsverbände führen den Namen Bündnis 90/DIE GRÜNEN mit dem Zusatz des jeweiligen Ortsnamens.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jedeR werden, der/die sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/DIE GRÜNEN bekennt, keiner anderen Partei angehört und mindestens 16 Jahre alt ist.

(2) Personen unter 16 Jahren können mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigen Mitglied werden.

(3) Die Mitgliedschaft in mehreren Landes-, Kreis-, bzw. Ortsverbänden der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist nicht zulässig.

(4) Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises haben, können grundsätzlich aufgenommen werden

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Über die Aufnahme entscheidet autonom die Mitgliederversammlung des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweiligen untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der BewerberIn bei der zuständigen Hauptversammlung Einspruch einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Zurückweisung durch die Mitgliederversammlung ist der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen. Im Falle der Ablehnung durch die Hauptversammlung kann die/der BewerberIn ihre/seine Mitgliedschaft beim Landesvorstand beantragen. Die/der BewerberIn muss bereits bei der ersten Ablehnung durch die Mitgliederversammlung auf die oben aufgeführten Einspruchsmöglichkeiten hingewiesen werden. Der Landesvorstand entscheidet über die Berechtigung der Ablehnungsgründe. Gegen diese Entscheidung des Landesvorstandes kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.

(2) Gegen die Aufnahme von Mitgliedern hat der Landesverband in begründeten Fällen Einspruchsrecht. Über die Zurückweisung entscheidet die Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums oder sechs Wochen nach Zugang des Antrags.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und die Einrichtungen der Organisation zu beanspruchen. Es kann an allen Versammlungen und Sitzungen mit Ausnahme der Sitzung des Schiedsgerichts teilnehmen. Auf Antrag jedes/r Teilnehmers/in kann mit einfacher Mehrheit das Gremium Rede- und Antragsrecht erteilt werden.

(2) Es hat die Pflicht, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten und die Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der niedrigsten Gliederung, der das Mitglied angehört schriftlich erklärt werden. Es ist sofort wirksam.

(3) Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand der niedrigsten Gliederung, der das Mitglied angehört, erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. Die Möglichkeit der Stundung bleibt hier unbenommen. Gegen die Streichung ist die Anrufung des Landesschiedsgerichtes binnen eines Monats möglich, das endgültig entscheidet.

(4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Ordnung der Partei verstößt und ihr schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen. Der Ausschluss kann nur auf Antrag der Mitgliederversammlung oder der Hauptversammlung einer Gliederung, der das Mitglied angehört, ausgesprochen wird. Der/die Betroffene muss schriftlich auf seine/ihre Einspruchsmöglichkeiten hingewiesen werden.

§ 6 Gliederung

(1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Miltenberg, gliedern sich in Ortsverbände wo dies möglich ist.

(2) Zu einzelnen Themen sollen sich Arbeitskreise auf Orts- oder Kreisebene bilden.

§ 7 Ortsverbände, Arbeitskreise und FachreferentInnen

(1) Ortsverbände und Arbeitskreise müssen über mindestens drei Mitglieder verfügen.

(2) Ortsverbände und Arbeitskreise haben Programm-, Satzungs-, Finanz-, und Personalautonomie. Programm und Satzung dürfen den programmatischen Grundsätzen und Zielen der Partei nicht widersprechen. Im Zweifelsfall entscheidet das Landesschiedsgericht.

(3) Der räumliche Geltungsbereich der Ortsverbände sollte sich mit der entsprechenden Gliederung in Städte und Gemeinden decken.

(4) FachreferentInnen sind berechtigt bei öffentlichen Veranstaltungen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Rahmen ihres Fachbereichs zu vertreten. Sie werden von der Hauptversammlung oder auch nach Vorankündigung von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8 Der Kreisverband Miltenberg

(1) Der Kreisverband Miltenberg entspricht in seiner Ausdehnung dem Gebiet des Landkreises Miltenberg. Er koordiniert die Arbeit der Ortsverbände und Arbeitskreise und stellt die KandidatInnen für Wahlen im Rahmen der Wahlgesetze auf. Er ist verantwortlich für die Beitragserhebung.

(2) Organe (Kreisorgane) sind:
die Gesamtheit der Mitglieder
die Hauptversammlung
die Mitgliederversammlung (Kreisversammlung)
der Vorstand

§ 9 Die Gesamtheit der Mitglieder

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder entscheidet über die Auflösung des Kreisverbandes

(2) Beschlüsse der Hauptversammlung sind auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung) vorzulegen. Dieses oberste Organ des Kreisverbandes entscheidet stets mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Der Kreisvorstand beruft die Hauptversammlung mindestens 7 Tage vorher durch Ladung aller Mitglieder in Schriftform (E-Mail genügt) unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Nur dann ist die Hauptversammlung beschlussfähig.

(3) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:
Die Beschlussfassung über
Die Rechenschaftsberichte des Kreisvorstandes
Den Rechnungsprüfungsbericht
Die Entlastung des Kreisvorstandes
Die Wahl des Kreisvorstandes und zweier RechnungsprüferInnen
Die Wahl der FachreferentInnen
Die Beschlussfassung über die Gschäftsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung
Die Aufteilung des Beitrags- und nicht gebundenen Spendenaufkommens sowie der Wahlkampfkostenrückerstattungsbeiträge zwischen den Ortsverbänden und dem Kreisverband
Die Aufstellung von WahlbewerberInnen entsprechend den Wahlgesetzen
Die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit dem Kreisverband einer anderen Partei

(4) Die Wahl des Kreisvorstandes und zweier Rechnungsprüfer erfolgt zweijährlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann jederzeit nachgewählt werden.

(5) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen
Auf Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
Auf mit Zweidrittelmehrheit gefasstem Beschluss der Mitgliederversammlung
Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder
Auf Antrag von zwei Ortsverbänden oder Arbeitskreisen

(6) Beschlüsse und Wahlergebnisse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und neben der ProtokollführerIn von einer der VersammlungsleiterInnen zu unterzeichnen.(7)Die Hauptversammlung ist öffentlich.(8)Die Hauptversammlung kann als einziges Kreisorgan die Satzung ändern.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Zwischen den Hauptversammlungen ist die Mitgliederversammlung das höchste VertreterInnenorgan der Partei; sie tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Ihre Beschlüsse sind für den Kreisverstand bindend.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sollen Fachreferent-Innen oder Delegierte gewählt werden, muss die Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe dieser Tagesordnungspunkte einberufen wer-den.

(3) Der Kreisvorstand hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Falle eines Vetos muss innerhalb von vier Wochen eine Hauptversammlung entscheiden.

§ 12 Der Kreisvorstand

(1)Der Kreisvorstand besteht aus:
–         zwei gleichberechtigten SprecherInnen: einer Sprecherin und einer/m SprecherIn
–         einer/m KassiererIn, gegebenenfalls einer/m zweiten KassiererIn
–         einer/m PressesprecherIn
–         gegebenenfalls einer/m SchriftführerIn
–         gegebenenfalls eines oder einer Vertreters/Vertreterin der Grünen Jugend
–         gegebenenfalls einer/m Medienbeauftragten
–         gegebenenfalls zwei BeisitzerInnen.
Der Vorstand ist bei Vorhandensein geeigneter KandidatInnen mindestens paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen (ggf. mehr Frauen als Männer). Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung und Beschlüssen der Haupt- und Mitgliederversammlungen. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und nach außen und beruft Haupt- und Mitgliederversammlungen ein. Der Kreisvorstand entscheidet mit Mehrheit.

(2) Jede/r der beiden SprecherInnen hat die Alleinvertretungsberechtigung nach § 26 BGB und vertritt dabei den Kreisverband vereinsrechtlich nach außen. Die SprecherInnen treten nach außen als Kontaktperson des Kreisverbandes auf. Sie geben die in der Geschäftsstelle einlaufenden Informationen in geeigneter Form weiter und führen die laufenden Geschäfte.

(3) Die/der SchriftführerIn sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung der Haupt-, der Mitgliederversammlungen sowie der Kreisvorstandssitzungen. Sie/er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Beschlüsse und für das Erstellen der Rundbriefe. Sie/er meldet die gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten an die zuständigen Geschäftsstellen.

(4) Die/der erste KassiererIn trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und für die finanziellen Abrechnungen. Sie/er führt die Mitgliederkartei.

(5) Die/der PressesprecherIn ist für die Presseerklärungen des Kreisverbandes zuständig und unterstützt die Ortsverbände und die Arbeitskreise in geeigneter Weise. Bei eigenen Presseerklärungen ist in Stellungnahmen von grundlegender Bedeutung Rücksprache mit den zuständigen Organen zu nehmen. Im Einzelfall kann auch Einzelentscheidung notwendig werden, außer in grundlegenden Sachfragen, für die noch kein eindeutiger Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.

(6) Mitglieder des Kreisvorstands dürfen für diese Amtszeit keine Aufsichtratsposten sowie BeraterInnenverträge annehmen oder innehaben.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens eine SprecherIn, anwesend sind.

(8) Die Kreistagsfraktion und die Ortsverbände können jeweils eine Kontaktperson benennen, die an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen soll.

(9) Die FachreferentInnen nehmen an den Sitzungen des Kreisvorstands beratend teil. Im Rahmen ihres Fachbereichs sind sie stimmberechtigt.

§ 13 Schiedsgerichte

(1) Unterste Instanz für den Kreisverband Miltenberg ist das Landesschiedsgericht.

(2) Die Regelung über die Schiedsgerichte in der Satzung des Landesverbandes Bayern sowie in der Satzung der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN werden anerkannt.

§ 14 Grünes Blatt

(1) Der Vorstand hat die Aufgabe, in regelmäßigen Abständen die Mitglieder und den Freundeskreis von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN im Landkreis Miltenberg in Form eines Rundbriefes über Termine und deren inhaltliche Gestaltung zu informieren sowie auf bedeutsame aktuelle Termine hinzuweisen.

(2) Der Rundbrief wird entweder per Post, per Fax oder – soweit möglich – per E-Mail verschickt.

(3) Neben dem Rundbrief unterhält der Kreisverband gemeinsam mit der Kreistagsfraktion sowie den Ortsverbänden eine Homepage, dessen Inhalt der Kreisvorstand verantwortet.

(4) Der Kreisvorstand kann eine Person aus den Reihen von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN zur/zum Medienbeauftragten ernennen, die damit zum erweiterten Vorstand gehört. Dieser Vorgang ist der Kreisversammlung unverzüglich mitzuteilen, der auf der darauf folgenden Hauptversammlung bestätigt werden muss.

§ 15 Wahlverfahren

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der WahlbewerberInnen, der Delegierten und Personalentscheidungen mit konkurrierenden Kandidaten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmgleichheit wird eine einmalige Stichwahl durchgeführt. Dann entscheidet das Los.

(3) Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen. Zur besseren Vertretung von Minderheiten kann dabei das Stimmrecht so geregelt werden, dass die Stimmenzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden BwerberInnen beschränkt wird. Bei einem derartigen Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

§ 16 Stimmrecht

(1) In Mitgliederversammlungen haben bei offenen Abstimmungen in der Regel alle Anwesenden Stimmrecht, solange sich ein dann gefasster Beschluss nicht gegen die Satzung oder das Parteiprogramm richtet oder in anderer Weise das Ansehen der Partei beeinträchtig.

(2) Jedes Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat jedoch in der Mitgliederversammlung das Recht
a) Eine offene Abstimmung zu fordern, an der nur Mitglieder Stimmrecht haben
b) Eine geheime Abstimmung zu fordern
c) Eine Wiederholung einer am gleichen Tag erfolgten Abstimmung zu fordern, diesmal jedoch unter den Bedingungen a) und b).

(3) An Wahlen und geheimen Abstimmungen nehmen nur Mitglieder teil.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden mit Zweidrittelmehrheit der jeweiligen Versammlung gefasst.

(2) Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Versammlungen und Sitzungen sind zu protokollieren und den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.

(4) Alle Arbeitsstellen, die von der Partei selbst oder von Organisationen, die sie finanzieren, vergeben werden, sind mitgliederöffentlich auszuschreiben.

(5) Wer in der Partei ein Vorstandsamt innehat oder wer als AbgeordneteR im Landtag, Bundestag oder Europaparlament ein Mandat für Bündnis 90 / DIE GRÜNEN wahrnimmt, darf diese Amtszeit keine Aufsichtsratsposten sowie bezahlte BeraterInnenverträge annehmen oder innehaben. Wer in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht, darf kein Vorstandsamt ausüben.

§ 18 Kommunalwahlen

(1)Für die Wahlen zum Kreistag und zu den Kommunalparlamenten sind entsprechend des Wahlgesetzes Gebietsverbände zu bilden.

(2)Die Aufstellung der KandidatInnen erfolgt durch die Hauptversammlung des zuständigen Gebietsverbandes.

(3)Die Hauptversammlung zur Aufstellung der KandidatInnenliste beschließt, bis zu welchem Listenplatz Einzelabstimmung erfolgt, soweit die letzte Satzung oder ein Gesetz oder eine Verordnung nichts anderes vorschreiben.

§ 19 Beiträge, Finanzaufkommen

(1) Die Beitragsabrechung erfolgt über den Kreisverband Miltenberg. Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld.

(2) Über Einkünfte aus nicht zweckgebundenen Spenden und Mitgliederbeiträgen wird ein jährlicher Haushaltsplan und Aufgabennachweis erstellt und der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beantragen. In derselben Versammlung muss über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Fall der Auflösung entschieden werden. Der Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag der Hauptversammlung sind den Mitgliedern gleichzeitig entsprechende Stimmscheine zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von drei Wochen nach Zusendung eingehenden Stimmscheine.

§ 21 Übergangsregelung
Die Satzung der Bundespartei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN mit der Satzung Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Landesverband Bayern werden automatisch mit allen Änderungen anerkannt.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung hierüber in Kraft.
Diese Satzung wurde am 25. Januar 1985 von der Jahresversammlung der Grünen, Kreisverband Miltenberg, mit 19 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme bei vier Enthaltungen angenommen.
Die erste Änderung wurde von der Hauptversammlung am 19. Februar 1988 beschlossen, die zweite am 13. März 1992, die dritte am 2. Mai 1997, die vierte am 28. Mai 1998 und die fünfte auf der Hauptversammlung am 23. Juni 2006.
2008 Bündnis 90 / Die Grünen im Landkreis MiltenbergSatzung (zuletzt geändert am 13.04.08 12:46)
Die Satzung wurde geändert bei der Hauptversammlung am 10. Juli 2009.
Die Satzung wurde geändert bei der Hauptversammlung am 24. April 2018.
Die Satzung wurde geändert bei der Hauptversammlung am 21. Januar 2022.
Die Satzung wurde geändert bei der Hauptversammlung am 23. Februar 2024.

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